Werbekosten: Studium und Ausbildung
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Wie setze ich die Ausbildungskosten und Kosten des Erststudiums als Werbekosten in meiner Steuererklärung ab?

Das Urteil des Bundesfinanzhofes bestätigte die Absetzbarkeit der Ausbildungskosten von Auszubildenden bei einer Erstausbildung sowie einem Erststudium. Die Werbekosten sind in voller Höhe vorbehaltlich als Werbekosten von der Steuer absetzbar.

So haben diese die Möglichkeit die oft erheblichen Kosten der Ausbildung oder des Studiums über die Steuer wieder zurückzubekommen.

Werbekosten:  Was sind alles abzugsfähige Kosten?

Welche Kosten genau sind als Werbekosten in der Steuererklärung aufführbar. Selbstverständlich sind nicht alle entstandenen Kosten durch eine Ausbildung in der Steuererklärung absetzbar. Zu den Kosten die man sich vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann, gehören jedoch die größten Haushaltsposten, die bei einer Ausbildung oder einem Studium anfallen.

  • Semester- und Rückmeldungsgebühren
  • Lehrgangs-, Studien- und Schulgebühren
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Fachliteratur
  • Mehraufwände für die Unterbringung und Verpflegung z.B. bei einem Auslandsstudium
  • Zinsen für einen Bildungs- oder Studienkredit
  • Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Ausbildungsort (je 30 Cent je Kilometer)

Die entstandenen Kosten können auf die Dauer der Ausbildung oder des Studiums umgerechnet werden.

Prinzipiell ist es so, dass nur Kosten von der Steuer auch geltend gemacht werden können, sprich zu einer Steuerminderung führen, wenn Sie auch Steuern zahlen. Sollte man kein Einkommen haben, kann man selbstverständlich auch die entstehende Steuerlast auf dieses Einkommen nicht mindern.

Bei den meisten Ausbildungen ist dies nicht der Fall, während einer Ausbildung ist das Gehalt meist steuerfrei und einen Job neben der Ausbildung welcher Steuerzahlungen auslösen würde, wird in den meisten Fällen aus Zeitgründen nicht angenommen.

Von daher hat der Bundesgerichtshof entschieden das entstehende Kosten während einer Ausbildung oder während eines Studiums, auch über Jahre hinweg angesammelt werden können und zu einem späteren Zeitpunkt mit dem steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden kann.

Erststudium Zweitstudium in der Steuerklärung

Alle entstehenden Kosten die durch ein Erstausbildung entstehen sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Zu einer Erstausbildung gehört unter anderem auch ein Bachelor-Studiengang da Studierende durch den Studiengang einen vollwertigen Berufsabschluss erlangen können.

Ein Zweitstudium schließt immer nach einer abgeschlossenen Erstausbildung an. Zu dem Zweitstudium gehören unter anderem Masterstudiengänge, eine zweite Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Unterschiede in der steuerlichen Absetzbarkeit

Alle entstandenen Kosten während eines Erststudiums oder einer Erstausbildung sind als Sonderausgaben bis zu einer maximalen Höhe von 6000 € steuerlich absetzbar.

Jene Studenten die sich in einer Zweitausbildung oder in einem Masterstudiengang oder ähnliches befinden, können die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.

Selbstständige haben immer die Möglichkeit Weiterbildungen oder ähnliches als Betriebsausgabe zu deklarieren.

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