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Wer einen Bausparvertrag abschließen möchte, muss die sogenannte Abschlussgebühr zahlen. Erst nach Zahlung der sogenannten Abschlussgebühr, ist der Vertragsabschluss eines Bausparvertrags gültig.

Ein Bausparvertrag besteht aus zwei verschiedenen Phasen: In der ersten Phase des Bausparens wird Eigenkapital angesammelt und in der zweiten Phase des Bausparens kann man ein Darlehen in Anspruch nehmen z.B. für den Erwerb einer Immobilie oder für die Sanierung einer Immobilie.

Warum müssen Bausparer beim Abschluss eines Bausparvertrages die sogenannte Abschlussgebühr überhaupt zahlen und wie hoch ist dieser Betrag?

Regelungen über die Abschlussgebühren

Da die meisten Bausparverträge mit sehr geringen Beiträgen monatlich bespart werden und die Vertriebskosten vieler Bausparkassen relativ hoch sind, müssen Sparer, beim Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühren.

Die meisten Bausparverträge werden über Vertriebler gewonnen folglich entstehen zu Anfang hohe Kosten im Raum, welche über die Abschlussgebühr getilgt werden.

Die Höhe dieser sogenannten Abschlussgebühr richtet sich bei Bausparverträgen nach der Bausparsumme. Aktuell verlangen Bausparkassen 1 bis 1,6% der Bausparsumme als Abschlussgebühr. Umso höher die Bausparsumme ist, umso höher ist folglich die Abschlussgebühr des Vertrags.

Die meisten Bausparkassen zahlen sehr niedrige Zinsen auf das angesparte Kapital. Die niedrigen Zinsen auf das angesparte Kapital sowie die hohe Abschlussgebühr machen den Bausparvertrag in der Bausparphase für die meisten Kunden zu einem Minusgeschäft.

Die Abschlussgebühren werden noch bei Vertragsschluss fällig und werden meist von den Bausparkassen mit einem Lastschrift Mandat eingezogen.

Bedenken Sie aber, dass bei viele Bausparkassen, die Abschlussgebühr auch über den regulären Zinsen liegt, so kann die Abschlussgebühr bei manchen Bausparkassen bis zu 3% der Bausparsumme ausmachen. Das kann bei großen Summen schnell in mehrere Tausend Euro gehen.

Wann erhalte ich meine Abschlussgebühr von der Bausparkasse zurück?

Da die meisten Bausparverträge schon vor der Darlehensphase gekündigt oder aufgelöst werden mussten sich schon viele Gerichte in Deutschland mit der Rechtmäßigkeit der sogenannten Abschlussgebühr beschäftigen. Hochrichterlich entschied der Bundesgerichtshof 2013 über die Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühr für Bausparverträge zugunsten der Bausparkassen.

Die Begründung des BGH im Wortlaut:

„Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages. Mit ihr übernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen.“ (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: XI ZR 3/10)

Laut Bundesgerichtshof kommen die Abschlussgebühren für Leistung auf, diese wohl im Interesse der Banken als auch der Kunden lagen, dies begründet die Forderung der Bausparkassen. Dieses Urteil betrifft jedoch ausschließlich die Abschlussgebühren und nicht etwaige Darlehensgebühren oder weitere Leistungen oder Gebühren, welche dem Endkunden keinen Nutzen geben.

Der Kunde hat nur ein Anrecht auf die schon geleistete Abschlussgebühr bei einem statthaften Widerruf der Police.  Ein Widerruf bei Bausparen entspricht meist der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss.

Wer ein Bausparvertrag abgeschlossen hat sollte also bis zur Darlehensphase abwarten, andernfalls verliert der Bausparer die Abschlussgebühren, die in den meisten Fällen über den schon eingezahlten Beträgen liegen kann.

 

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