Wohngeld
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Um einen Wohngeldanspruch zu haben, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche der Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt hat. Die Wohngeldstelle der jeweiligen Gemeinde oder auch Stadt entscheidet über die Ansprüche der Antragsteller auf Wohngeld und ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch gegeben sind. Jeder deutsche Staatsbürger der die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Aktuelles: Wohngeld Erhöhung 2020

Aufgrund der angespannten Lage im Immobiliensektor und den explodierenden Mietpreisen hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen um erstmalig seit dem Jahr 2016 das Wohngeld wieder anzuheben. Über 600 000 Menschen können von der Wohngelderhöhung ab dem 1. Januar 2020 profitieren.

Bei einem 2 Personen Haushalt soll das Wohngeld von 145 € auf 190 € monatlich steigen.

Darüber hinaus sollen die aktuellen Mietstufen um eine weitere Stufe „Mietstufe VII“ ergänzt werden. So können betroffene Person in Ballungsräumen mit besonders angespannten Mietsituationen besser gefördert werden.

Der Rechtsanspruch auf Wohngeld

Jeder einkommensschwache Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Deshalb gibt es Wohngeld für Mieter und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn diese über eine geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss und das Wohngeld für Eigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet.

Wer genau hat Anspruch auf Wohngeld

Beim Wohngeldanspruch wird unterschieden ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt. Je nach Art der Nutzung wird für Mieter der Mietzuschuss und für Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie der Lastenzuschuss gezahlt. Für beide Ansprüche findet sich diese Regelung im § 3 WoGG.

Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss für die Mieter

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie:
  • mietähnliches Dauerwohnrecht
  • dingliches Wohnrecht
  • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
  • Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss für Eigentümer
  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle (mit Einschränkungen)
  • Erbbauberechtigte
  • Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)
  • Nutzer eines eigentumsähnlichen:
  • Wohnungsrechts
  • Dauerwohnrechts
  • Nießbrauchrechts
  • Anspruchsberechtigte auf die o.g. Immobilien oder Wohnrechte

Entscheidend für einen Lastenzuschuss ist das die Eigentümer in ihre Immobilie wohnen und die Kosten für die Immobilie selber tragen.

Zu diesem Personenkreis zählen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes. Außerdem zählen dazu Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, dass Geschäftsräume in einem solchen Ausmaß hat, dass es nicht mehr als reine Eigentumswohnung angesehen werden kann.

Eine Sonderregelung wurde für Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle getroffen bei dem der Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt wurde.

Der Wohngeldantrag

Für viele Laien sind die zahlreichen Regulierungen zum Wohngeld nur schwer zu durchschauen, zu den oben genannten Bestimmungen, wird das Wohngeld anhand dieser sowie vieler weiterer Faktoren berechnet ( Höhe der Miete, Höhe der Belastung, Höhe des Einkommens, Familienzusammensetzung).

Um im Einzelfall ein Anspruch prüfen zu lassen, können Sie einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft und entscheidet im Einzelfall auf entstandene Ansprüche im Bezug auf das Wohngeld.

Kein Anspruch auf Wohngeld bei Transferleistungen

Kein Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Transferleistungen. Hier hat der Gesetzgeber entschieden dass der Zuschuss zu Wohnkosten durch die etwaigen Transferleistung mit abgedeckt werden muss. Hierbei handelt es sich um eine neue Regulierung der Finanzierung der Sozialleistungen, die nicht zu Lasten der einkommensschwachen Bürger geht. Diese Regulierung gilt jedoch nicht für Transferleistung die abgelehnt, entzogen oder auf andere Weise nicht gewährt wurden oder ausschließlich als Darlehen erbracht werden.

Zudem Personenkreis die kein Anspruch auf Wohngeld haben zählen folgende:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Verletztengeld nach SGB VII
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen in stationären Einrichtungen; bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen

Dadurch, dass die Wohnkosten schon durch die oben genannten Transferleistung gewährt wurden, sind die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen.

Wohngeld ist vorrangig zu beantragen

Sollte eine Transferleistung nicht in Anspruch genommen werden, die nicht beantragt wurde oder selbige zurückgezogen wurde, so besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf das Wohngeld.

Der Antragsteller hat in diesem Fall ein Wahlrecht ob er die Transferleistung in Anspruch nimmt oder das Wohngeld. Der Anspruch auf Transferleistungen gilt jedoch nicht wenn das eigene Einkommen und das Wohngeld ausreichen um eine Bedürftigkeit abzuwenden.

Im Klartext heißt dass, das Transferleistungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist.

Wohngeld und das Arbeitslosengeld

Bezieher von Arbeitslosengeld I haben nach wie vor die Möglichkeit einen Antrag auf Wohngeld bei der zuständigen Behörde zu stellen, da die Kosten für die Unterkunft nicht inklusive gezahlt werden.

Ein Wohngeldantrag lohnt sich also immer dann, wenn die Transferleistungen nicht ausreichend sind. In solchen Fällen entscheidet die zuständige Wohngeldstelle nach einer Prüfung des Antrages ob ein Anspruch auf Wohngeld entsteht oder nicht.

Wohngeldbestimmungen für die Erstausbildung oder Studenten

Für Studenten, Schüler oder Auszubildende greifen besondere Vorschriften in Bezug auf die Beantragung des Wohngeld. Dieser Personenkreis hat einen Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme von Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe und folglich keinen Anspruch auf Wohngeld.

Schüler, Studenten oder Auszubildende haben nur dann einen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie keinen Anspruch auf Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.

Bei der Prüfung ist vor allem entscheidend wie hoch das Einkommen ist, dass ist vor allem bei Studenten einer Berufsakademie entscheidend da die eine höhere Ausbildungsvergütung von einem Unternehmen beziehen. Darüber hinaus sind Eltern unterhaltspflichtig während der Ausbildung oder des Studiums, demzufolge wird auch das Einkommen der Eltern mitberücksichtigt bei der Genehmigung von Wohngeldansprüchen.

Diese Bewilligungspraxis gilt auch für Auszubildende, die „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 59 des Dritten Sozialgesetzbuches haben. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Wohngeld. Dasselbe gilt in Fällen bei denen die Familienangehörigen wie Geschwistern etc. zusammenwohnen und gemeinschaftlich wirtschaften.

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