Start Finanzen Investmentsteuerreformgesetz: Abgaben auf Fonds & ETFs

Investmentsteuerreformgesetz: Abgaben auf Fonds & ETFs

Im Jahr 2018 änderte sich für Anleger in Fonds und ETFs etwas. Das Investmentsteuerreformgesetz trat in Kraft. Dank diesem Beschluss, wird die Steuererklärung in Zukunft etwas einfacher. Hierbei kam es zur Vereinheitlichung der beiden Anlageformen. Die zu machenden Angaben erhielten zudem eine Vereinfachung.

Wir erklären, was sich konkret geändert hat und bei der Steuererklärung beachtet werden muss.

Kurfassung zum Investmentsteuerreformgesetz:

  • Es gilt seit Anfang 2018 für Fonds sowie ETFs.
  • Anleger haben weniger Aufwand bei ihrer Steuererklärung, weil die Anlageformen gleich behandelt werden.
  • Die Anwendung vom neuen Gesetz erfolgt direkt durch Ihre Depotbank. Wichtig ist dabei, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen.
  • Altfonds, jene die vor 2009 gekauft wurden, verlieren ihren Bestandsschutz.
  • Unbedingt den vollen Sparerpauschbetrag ausnutzen. Dieser beträgt 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Zusammenveranlagte.
  • Gewinne die mit Fonds ab 2018 realisiert werden, erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 100.000 Euro hinzu.

Was das Investmentsteuerreformgesetz bewirkt

Hinter dem Kürzel „InvStRefG“ verbirgt sich die Reform zur Investmentbesteuerung. Seit dem 1. Januar 2018 werden Fonds und Direktanlagen somit nicht mehr identisch besteuert. Stattdessen findet eine Unterscheidung zwischen sogenannten Publikumsfonds und Direktinvestitionen statt.

Was kompliziert klingt, lässt sich mit einem schnellen Fazit zusammenfassen: Wer in Fonds investiert, hat es bei der Steuererklärung nun einfacher!

Die Änderung haben alle gemerkt, welche bereits vor 2018 in ETFs und Fonds investiert haben. Wenngleich der Aufwand für Anleger verringert wurde, müssen diese auch einige Aspekte beachten. Es kommt zu einer pauschalen Besteuerung aller Investmentfonds und das einmal pro Jahr.

Wichtiger Unterschied: Wird eine Quellensteuer für ausländische Dividenden berechnet, lässt sich diese nun nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen!

Gesetz verursacht Mehrkosten für Banken

Ein weiterer Nachteil wird von Banken auf ihre Depotnutzer umgelegt. Ab 2018 müssen sie steuerliche Abgaben mit dem Fondsvermögen tilgen. Daraus resultieren geringere Erträge bei ausschüttenden Fonds. Dazu zwei Beispiele:

  • Vom normalen Fondsvermögen wird die Körperschaftssteuer auf Dividenden abgezogen.
  • Wer in Immobilienfonds investiert zahlt Körperschaftssteuer auf Mietverträge sowie Gewinne aus dem Immobilienverkauf.

Unterm Strich bleibt somit für Anleger weniger übrig, weil die Depotbanken ihre Mehrkosten umverteilen.

Rettender Ausgleich für Anleger

Doch es lohnt sich tiefer in den Gesetzestext einzusteigen. Dort findet sich nämlich der Abschnitt zur „Teilfreistellung“. Sie dient dem Zweck eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Hierbei kommt es auf das Mischungsverhältnis zwischen Aktienanteil und anderen Anlageformen an. Allerdings unterscheidet das Gesetz noch differenzierter. Dies lässt sich wie folgt darstellen:

  • Es entsteht ein Mischfonds, wenn der Aktienanteil mindestens 25 Prozent beträgt. Die Teilfreistellung besteht dann zu 15 Prozent.
  • Besteht die Anlage zu min. 51 Prozent aus Wertpapieren, wird von einem Aktienfonds gesprochen. Dann beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent.
  • Sind min. 51. Prozent Immobilien enthalten und diese haben ihren Schwerpunkt in Deutschland, erfolgt eine Teilfreistellung zu 60 Prozent.
  • Dasselbe Szenario (51 Prozent Immobilienanteil) mit Objekten hauptsächlich im Ausland, gewährt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.

Der Begriff „Teilfreistellung“ bedeutet dabei, dass auf diesen Prozentsatz keine zusätzlichen Steuern anfallen. Dies alles übernimmt Ihre führende Depotbank für Sie. Aufgrund dieser Regelung, sollen Anleger keinen zu großen Nachteil erleiden.

Wichtig: Nehmen Sie die Fondsunterlagen zur Hand, um nach der automatischen Teilfreistellung zu suchen. Ggf. muss diese beantragt werden. Bei älteren Investmentfonds sollten Sie ebenso nachzufragen und es sich schriftlich geben lassen.

Am Ende verbleibt eine Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent. Darin ist der Solidaritätszuschlag bereits enthalten. Oben drauf kommt ggf. noch die Kirchensteuer.

Interessant: Von dieser ganzen Rechnerei bleibt Ihr Sparerpauschbetrag unberührt. Sie können sich also bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro von der Besteuerung freistellen lassen.

Ausschüttungsart ist bei der Fondsauswahl kein Kriterium mehr

Bislang mussten sich Anleger genau überlegen, welche Ausschüttungsart sie bei Fonds nutzen wollen. Schließlich existierten vor 2018 unterschiedliche Regeln zur Besteuerung. Nun entfällt diese Überlegung, ob es sich um inländische oder ausländische ETFs bzw. Fonds handelt.

Nun erfolgt eine von der Ausschüttungsart unabhängige Besteuerung. Wichtig ist wirklich nur noch, dass Sie den Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank beantragt haben. Stellenweise ist dieser jedes Jahr aufs Neue einzureichen.

Wichtig: Anfallende Steuern werden mit Ihrem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Dieses muss also ein ausreichendes Guthaben besitzen. Andernfalls geraten Sie in die roten Zahlen. Dafür werden entweder Überziehungszinsen berechnet oder, wegen fehlendem Dispo, kann die Steuer erst gar nicht eingezogen werden.

Hinweise zur Steuererklärung

Sobald der Freistellungsauftrag von Ihrer Depotbank erfasst wurde, übernimmt diese alle steuerlichen Abzüge. Jedoch erst, wenn Sie den Sparerpauschbetrag vollständig ausgereizt haben.

Liegt der Freistellungsauftrag nicht vor, können Sie die zu viel gezahlten Steuern nur noch über Ihre Steuererklärung zurückfordern.

Falls Sie den Sparerpauschbetrag individuell eingeben können, darf die Gesamtsumme aller geführten Depots, Tagesgeldkonten, Bausparverträge etc. nicht die 801 Euro als Einzelperson übersteigen. Bei Verheirateten sind es 1.602 Euro. Achten Sie darauf, diese Summe nicht zu überschreiten. Andernfalls kommt das Finanzamt auf Sie zu und stellt dies richtig.

Manche Banken verlangen den Freistellungsauftrag noch in Papierform. Die meisten erlauben Ihnen diesen bereits online zu hinterlegen bzw. diese Option anzuhaken.

Sie sollten ihn in jedem Fall beantragen, um den Aufwand bei Ihrer Steuererklärung zu minimieren!

Finanzämter berechnen nun Vorabpauschale

Dank der Vorabpauschale schließen die Finanzämter eine bisherige Steuerlücke. Bis 2018 konnten nämlich bspw. thesaurierende Fonds & ETFs der Besteuerung entkommen. Zumindest so lange, bis eine Auszahlung stattfand.

Anleger erhalten nun eine Vorabpauschale abgezogen und kommen somit jedes Jahr ihrer Steuerpflicht. Somit bleibt das böse Erwachen am Ende des Anlagezeitraums aus, wenn Sie alles auf einen Schlag veräußern wollen.

Für die Berechnung der Vorabpauschale gibt die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz vor. Dieser wird mit 70 Prozent verrechnet. Daraufhin lässt sich die aktuelle Sparerpauschale ermitteln. Was für Sie vollautomatisch geschieht und am 2. Januar jeden Jahres in Ihrem Depotauszug ersichtlich sein sollte.

Umgang mit Altfonds vor 2018

Nun stellt sich noch die Frage, wie Sparer mit Altfonds umgehen, welche schon vor 2018 bespart wurden?

Altfonds sind jene, welche vor 2009 Geld von Ihnen erhielten. Hier hat die Regierung beschlossen, alle bis 31. Dezember 2017 damit erzielten Gewinne steuerfrei zu behandeln. Die Depotbanken waren dazu angehalten, einen fiktiven Verkauf und erneuten Kauf in gleicher Höhe durchzuführen. Womit eine saubere Trennung in den Büchern stattfand.

Während alle Gewinne aus Fonds zwischen 2009 bis 2018 steuerfrei bleiben, verfällt nun der Bestandsschutz Ihrer Altfonds.

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